AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.

Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten, eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir jedoch nicht übernehmen.

Unsere Nachweise sind in jedem Falle ursächlich und freibleibend; ein Zwischenverkauf und eine Vermietung bzw. Verpachtung sind vorbehalten.

Widersprüche gegen den ursächlichen Nachweis sind innerhalb von 3 Werktagen bei uns schriftlich anzumelden. Nach dem Verstreichen dieser Frist gilt der ursächliche Nachweis für das angebotene Objekt als verbindlich und angenommen.

2.

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklicher Genehmigung zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein notarieller Kaufvertrag zustande, so sind unsere Auftraggeber (Verkäufer und Käufer) gemeinsam verpflichtet, uns Schadensersatz in Höhe der ortsüblichen Provision zu zahlen, die im Erfolgsfall angefallen wäre. Die Maklerprovision gilt dann als verdient, wenn zwischen Käufer und Verkäufer ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Bei dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist ein Mitwirken des Maklers nicht erforderlich.

3.

Die Provision für den Nachweis oder die Vermittlung von Immobilien beträgt z. Zt. 5,95 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, für unbebaute Grundstücke 6,54 %, für Beteiligungen und Unternehmen mindestens 8,33 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder wie vereinbart. Die Provision wird mit dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig oder wie vereinbart.

4.

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres ursächlichen Nachweises oder unserer Vermittlung ein Kaufvertrag in notarieller Form zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung für Käufer und Verkäufer, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ggf. und zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein notarieller Vertrag zustande gekommen ist. Bei Verletzung dieser Pflicht entsteht eine gemeinsame Haftung. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Kaufvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird, schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustandekommen.

Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag oder Ausbietungsabkommen.

Der Anspruch auf Provision bleibt dann bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, nach dem Verursacherprinzip zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Provisionspflicht entfällt grundsätzlich nicht, wenn notwendige Genehmigungen zu einem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag versagt bleiben, es sei denn, dass ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird.

Käufer bzw. Verkäufer sind gemeinsam verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem nachweisenden Makler in jedem Fall eine unbeglaubigte Abschrift des Kaufvertrages zugeleitet wird.

Sollte die Möglichkeit des Verkaufens eines in Auftrag genommenen Objektes durch zwischenzeitlichen Verkauf eines Dritten nicht mehr gegeben sein, so verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich, dieses dem Makler innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen.

5.

Die Bestellung eines notariellen Kaufvertrages durch unser Büro für Käufer und Verkäufer erfolgt grundsätzlich auf deren Namen und deren Rechnung. Sollte ein bereits bestellter und übersandter Kaufvertragsentwurf aus Gründen, die unser Büro nicht zu vertreten hat, nicht zur Beurkundung gelangen, sind die entstehenden Notargebühren in jedem Fall vom Zurücktretenden zu tragen.

Darüber hinaus sind die Auftraggeber gemeinsam verpflichtet, unserem Büro die entstandenen tatsächlichen Kosten, jedoch mindestens 297,50 € inkl. MwSt. zu erstatten.

6.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Rahmen des Zulässigen unser Geschäftssitz.